Archiv für den Monat: Januar 2022

AKTUELL 31.1.2022: Schnelle Umsetzung eines sicheren Digitalen Hinweisgebersystems – jetzt handeln

Sie möchten es sicher vermeiden, dass sich Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wenden. Werden Sie aktiv und richten Sie frühzeitig Ihr Digitales Hinweisgebersystem ein. Sowohl Ihre Mitarbeiter als auch sonstige Hinweisgeber können sich an das interne System des Unternehmens wenden. Die notwendige Aufklärung kann zunächst intern erfolgen, viele der eingehenden Hinweise lassen sich auf diesem Weg geräuschlos bearbeiten.

Gelangen Streitigkeiten an die Öffentlichkeit führt das häufig zu Reputationsschäden. Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter. Möglichst schnell ein eigenes System zu etablieren, signalisiert allen Beteiligten eine positive Unternehmenskultur und eine offene und ehrliche Kommunikation. Rechnen Sie nach der Umsetzung in deutsches Recht mit einer kurzen Umsetzungsfrist. Der Gesetzgeber wird Druck machen, schließlich sollte das bereits zum 17.12.2021 umgesetzt sein.

AKTUELL 24.1.2022: Die unmittelbare Wirkung der Whistleblower-Richtlinie

Viele Unternehmen befinden sich seit dem 18. Dezember 2021 mit einer unsicheren Rechtslage konfrontiert. Der deutsche Gesetzgeber nimmt durch die verspätete Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie Schwierigkeiten für die Unternehmen billigend in Kauf. Es stellt sich also Frage, welche Folge die verspätete Umsetzung und ein fehlendes deutsches Gesetz für Unternehmen tatsächlich hat.

Doch es gibt auch eine gute Nachricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, können Richtlinien ohne eine entsprechende nationale Umsetzung zu keinen unmittelbaren Pflichten für die Unternehmen führen. Bleibt der Gesetzgeber untätig, soll sich das nicht zu Lasten der Unternehmen auswirken. Hierdurch werden die Unternehmen geschützt. Diese Sicherheit gibt Ihnen die Möglichkeit, schon heute mit den ersten Schritten in die Planung Ihres Hinweisgebersystems einzusteigen. Wir unterstützen Sie dabei sehr gerne.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Sie.

AKTUELL 17.1.2022: Ziel der Whistleblowing-Richtlinie

Die EU hat sich mit der Richtlinie 2019/1937 zum Ziel gesetzt, das Unionsrecht besser durchzusetzen. Ein wichtiger Baustein zur Erreichung dieses Ziels ist es, die Meldebereitschaft von Hinweisgebern zu fördern und zu erhöhen. Hierfür schreibt die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten unter anderem folgende wesentliche Maßnahmen verbindlich in ein Pflichtenheft:

  • Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb eines internen Hinweisgeber-Systems
  • Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb eines externen Hinweisgeber-Systems
  • Recht zur Offenlegung von Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen
  • Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber
  • Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers

Die EU-Richtlinie nimmt neben den Arbeitnehmern und den Beamten auch Lieferanten und Auftragnehmer, also die Dienstleister inkl. deren Beschäftigten in den Anwendungsbereich auf. Anteilseigner (Eigentümer) und Personen, die dem Leitungsbereich oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören (also z. B. die Geschäftsführer einer GmbH) fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Dadurch erhalten auch externe Personen, die betriebliche Informationen durch ihre berufliche Zusammenarbeit mit einem Unternehmen erfahren, den Schutz der EU-Richtlinie.

AKTUELL 10.1.2022: Was kann Ihr Hinweisgebersystem?

Die Frist ist verstrichen – seit dem 17.12.2021 müssen Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern und Kommunen mit mehr als 10000 Einwohnern ein sicheres digitales Hinweisgebersystem installiert haben. Da der deutsche Gesetzgeber bisher kein nationales Gesetz verabschiedet hat gelten die Inhalte der EU-Richtlinie 2019/1937 als Mindestanforderung. Ein Großteil der Betroffenen spielt auf Zeit. Sie sehen ohne ein nationales Gesetz keinen akuten Handlungsbedarf. Zahlt sich das aus?

Sollten Sie aktiv an der Einführung Ihres Hinweisgebersystems arbeiten, müssen Sie folgende Fragen beantworten (eine Auswahl):

  • Kann ein gegenseitiger Informationsaustausch mit dem Hinweisgeber sicher über das System stattfinden ohne das fremde Dritte involviert sind?
  • Erfasst Ihre angestrebte Lösung alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu Ihrem Unternehmen stehen (neben Ihren Mitarbeitern auch Ihre Geschäftspartner und deren Mitarbeiter)?
  • Wahrt Ihre Lösung die Anonymität und Vertraulichkeit des Hinweisgebers?
  • Hält die Lösung alle datenschutzrechtlichen Anforderungen ein?

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier. Kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner unter der Nummer 06245 9499650‬.

AKTUELL 3.1.2022: Welche unmittelbare Wirkung hat die EU-Richtlinie?

Solange die Bundesregierung kein nationales Gesetz verabschiedet hat, ist offen, ob sich Hinweisgeber unmittelbar auf die Richtlinie berufen können. In der Regel ist es so, dass europäische Richtlinien nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfalten können. Damit ist eine europäische Richtlinie auch ohne nationales Gesetz anwendbar. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit wird immer dann angenommen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie klar und eindeutig  sind. In einem solchen Fall bedarf es keiner weiteren Konkretisierung durch eine nationale Gesetzgebung.

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Anwendung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat möglich. Dies ist interessant, denn eigentlich sind die Mitgliedstaaten der EU die Adressaten der Richtlinie. Trotzdem können sich betroffene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen. Dies gilt auch für den Fall eines fehlenden nationales Gesetzes. Diese Situation erleben wir gerade in Deutschland.

Schwieriger und sehr umstritten ist die Frage einer Direktwirkung wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es auch im Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Beteiligten nach Ablauf der Umsetzungsfrist zur unmittelbaren Anwendung kommen könnte. Klarheit schafft hier nur die Umsetzung in nationales Recht. Und diese Umsetzung wird kommen.