Interne und externe Meldestellenbeauftragte
Die Personen, die mit den Aufgaben einer Meldestelle betraut sind, auch als Meldestellenbeauftragte bezeichnet, müssen bestimmte Qualifikationen aufweisen. Sie müssen für diese Aufgabe regelmäßig geschult werden und dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
Die Meldestellenbeauftragten sind dafür verantwortlich, Meldekanäle zu betreiben, das Verfahren nach § 17 durchzuführen und Folgemaßnahmen nach § 18 zu ergreifen. Sie müssen auch klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereithalten.
Die Meldestellenbeauftragten sind auch dafür verantwortlich, dass Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglicht werden. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
Die Meldestellenbeauftragten müssen auch in der Lage sein, das Verfahren bei externen Meldungen gemäß § 28 durchzuführen. Sie müssen den Eingang einer Meldung umgehend bestätigen, die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen und angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Meldestellenbeauftragten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein müssen und dass sie die notwendige Fachkunde für ihre Aufgaben besitzen müssen.