Hinweisgebersystem – Wie sieht ein konkreter Fall aus

 

Der Fall tritt ein (Der Hinweisgeber beobachtet)

  • Illegales Verhalten wie z.B. Diebstahl, Gewalt, Androhung von Gewalt, Sachbeschädigung ​
  • Betrug, Geldwäsche oder die Veruntreuung von Geldern​
  • ​Bestechung anbieten oder annehmen​
  • Wettbewerbswidriges Verhalten​
  • Finanzielle Unregelmäßigkeiten​
  • ​Gesetzliche oder behördliche Anordnungen werden nicht eingehalten​
  • ​Anordnung oder Beteiligung von/an nachteiligem Verhalten gegenüber Hinweisgeber

Welchen Inhalt sollte die Meldung haben (Der Hinweisgeber berichtet)

  • Ort, Datum und Uhrzeit der unzulässigen Aktivität (noch ist es eine Vermutung)​
  • Welche Personen sind involviert, ihre Rolle und ihre Zugehörigkeit​
  • Ihre Beziehung zu den involvierten Personen​
  • Allgemeine Art des Anliegens​
  • Wie sind Sie auf das Problem aufmerksam geworden​
  • Gibt es Zeugen​
  • Weitergehende Informationen, die Ihren Bericht stützen

Prüfung der Meldung und Untersuchung (Der Meldestellenbeauftragte wird aktiv)

  • Überprüfung der übermittelten Informationen und der Dokumente​
  • Eventuelle Nachfrage beim Hinweisgeber wegen weiterer Hinweise bzw. Dokumente​
  • Entscheidung über die Aufnahme von Untersuchungen​
  • Durchführung der Untersuchung mit entsprechenden Mitteln​
  • Unvoreingenommene Bewertung der Ergebnisse​
  • Eventuell weitere Maßnahmen einleiten​
  • Untersuchung abschließen

Die Einleitung von Maßnahmen

  • Abhängig vom Ergebnis der Untersuchung werden Maßnahmen ergriffen​
  • Die disziplinarischen Maßnahmen müssen sind am konkreten Verhalten orientieren​
  • Beim Verdacht der Beteiligung weiterer Personen werden weitere Untersuchungen eingeleitet​
  • Die Möglichkeit der Krisenkommunikation wird bereitgestellt​
  • Alle Meldungen, die vorgenommenen Untersuchungen und die Maßnahmen werden gespeichert​
  • Der Zugang zur Dokumentation wird über eine strenge Rechtevergabe geregelt

Die Rückmeldung an den Hinweisgeber und weitere Optionen

  • Eine erste Rückmeldung (Bestätigung über den Eingang der Meldung) an den Hinweisgeber nach spätestens sieben Tagen​
  • Nach Abschluß der Untersuchung(en), spätestens 3 Monate nach der Eingangsbestätigung, erfolgt die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Entscheidung des Meldestellenbeauftragten​
  • Nach Abschluß des Verfahrens und der Umsetzung von Maßnahmen erhält das Unternehmen einen Bericht​
  • Hier hat das Unternehmen die Möglichkeit, den Sachverhalt einer öffentlichen Stelle zu melden (dafür wird das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie benötigt)​
  • Bei der Meldung an eine Behörde wird das Gesetz dazu Vorgaben enthalten​
  • Die Offenlegung der Tatsachen gegenüber der Öffentlichkeit ist nur gestattet wenn:
  1. Der Meldestellenbeauftragte oder die Behörde keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat​
  2. Eine unmittelbare Gefahr für das öffentliche Interesse besteht​
  3. Die Gefahr von Vergeltung besteht​
  4. Die Bekämpfung der unzulässigen Tätigkeit nicht gewährleistet ist