Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gesetzgeber einen neuen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt hat. Das liegt aber hauptsächlich daran, dass ihn europarechtliche Vorgaben dazu drängen. Der nun vorliegende zweite Entwurf geht zum Teil über die Vorgaben seitens der EU hinaus, an einigen Stellen greift der Entwurf hingegen nicht weit genug.
Der Entwurf von Marco Buschmann geht über die Anforderungen der EU- Whistleblower Richtlinie hinaus und schützt die Hinweisgeber nicht nur bei Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei Meldungen von Verstößen gegen bestimmte Bereiche des nationalen Rechts. Bemängelt werden muss, dass dem Entwurf nach nur Meldungen von bestimmten Rechtsverstößen geschützt sind, etwa straf- oder bußgeldbewehrte Verstöße. Dadurch bleiben Meldungen vieler anderer potenzieller Missstände außen vor. Warum wird es hier kompliziert? Denn Hinweisgeber müssen einen Katalog im Gesetz durchgehen, um herauszufinden, ob der von ihnen beobachtete Verstoß auch wirklich in den Geltungsbereich fällt. Was oder wen will das Gesetz eigentlich schützen?
Die Unternehmen in Deutschland sind gut beraten, wenn sie ein effektives internes Meldesystem etablieren. Es droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR falls keine interne Meldestelle eingerichtet wird. Durch die Gleichstellung von internen und externen Meldesystemen haben Hinweisgeber die Möglichkeit, sofort extern zu melden falls die interne Meldestelle fehlt. Im Sinne eines Unternehmens sollte die interne Meldung sein, denn dass tatsächliche oder auch nur behauptete Verstöße zu staatlichen Kontrollen führen sollten die Unternehmen vermeiden. Bei einer internen Meldung haben die Unternehmen alle Fäden in der Hand, um eventuelle Probleme selbst zu lösen.