Hinweisgebersystem verpflichtend – eigentlich schon ab Ende 2021 – spätestens ab Juli/Ende 2023

Die EU-Richtlinie 2019/1937, häufig als „Whistleblowing-Richtlinie“ bezeichnet, legt klare Bestimmungen zum Schutz von Whistleblowern fest. Diese Richtlinie stellt sicher, dass Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sowie Behörden bis zum 17. Dezember 2021 sichere und anonyme Kommunikationskanäle für ihre Mitarbeiter einrichten müssen: genauer gesagt, ein Hinweisgeber-System. Für juristische Personen mit einer Belegschaft zwischen 50 und 249 Arbeitnehmern wurde die Frist für die Einrichtung solcher Systeme auf den 17. Dezember 2023 verlängert.

Die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinschG) im Mai 2023 betont erneut die Bedeutung des Whistleblowings. Ab dem 2. Juli 2023 sind Arbeitgeber, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet, ein solches System zu implementieren. Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen dies bis Ende 2023 tun. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei Nicht-Einführung zum 2. Juli keine Sanktionen bis Ende 2023 verhängt werden.

Wir empfehlen Unternehmen dringend, frühzeitig mit der Implementierung eines Hinweisgebersystems zu beginnen. Auch wenn die technische Einrichtung einer Hinweisgeberplattform rasch abgeschlossen sein kann, sind mehrere Schritte erforderlich, um sicherzustellen, dass das System effektiv ist. Dazu gehören:
– Die Konsultation und Einbindung des Betriebs- oder Personalrats
– Der mögliche Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
– Die umfassende Information aller Mitarbeiter über das neue System
– Die Entwicklung und Implementierung von Prozessen sowie die Schulung aller beteiligten Personen
– Die Sicherstellung, dass alle am Auswertungsprozess beteiligten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind

Interessiert an weiteren Informationen oder Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Julian Beer
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