AKTUELL 10.1.2022: Was kann Ihr Hinweisgebersystem?

Hinweisgebersysteme nach EU-Richtlinie 2019/1937: Ist Aufschieben lohnenswert?

Seit dem 17. Dezember 2021 sind Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern gemäß der EU-Richtlinie 2019/1937 dazu verpflichtet, ein sicheres digitales Hinweisgebersystem zu installieren. Jedoch hat der deutsche Gesetzgeber bis heute kein nationales Gesetz verabschiedet, sodass die Inhalte der EU-Richtlinie als Mindestanforderung gelten. Viele Betroffene zögern jedoch die Umsetzung hinaus und fragen sich, ob sie ohne nationales Gesetz wirklich handeln müssen.

Kein akuter Handlungsbedarf ohne nationales Gesetz?

Ein Großteil der betroffenen Unternehmen spielt auf Zeit, da sie ohne ein nationales Gesetz keinen akuten Handlungsbedarf sehen. Allerdings sollten sie beachten, dass die EU-Richtlinie bereits seit dem genannten Stichtag gültig ist und somit die Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems besteht. Unternehmen, die die Frist verstreichen lassen und nicht aktiv an der Einführung eines Systems arbeiten, setzen sich potenziellen Risiken aus.

Fragen bei der Einführung eines Hinweisgebersystems

Für Unternehmen, die aktiv an der Implementierung eines Hinweisgebersystems arbeiten, stellen sich verschiedene Fragen:

  1. Sicherer Informationsaustausch mit dem Hinweisgeber: Ist ein sicherer Informationsaustausch gewährleistet, ohne dass fremde Dritte involviert sind? Die Vertraulichkeit und Sicherheit der Meldungen sind essentiell.
  2. Erfassung aller relevanten Personen: Werden in der angestrebten Lösung alle Personen erfasst, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt stehen? Dazu zählen nicht nur die eigenen Mitarbeiter, sondern auch Geschäftspartner und deren Mitarbeiter.
  3. Anonymität und Vertraulichkeit des Hinweisgebers: Wird die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt? Das Sicherstellen der Vertraulichkeit ist entscheidend, damit potenzielle Whistleblower keine Angst vor Repressalien haben.
  4. Einhaltung der Datenschutzanforderungen: Erfüllt die Lösung alle datenschutzrechtlichen Anforderungen? Der Umgang mit personenbezogenen Daten muss datenschutzkonform erfolgen.

Handlungsbedarf erkennen und umsetzen

Obwohl ein nationales Gesetz bisher fehlt, sollten Unternehmen den Handlungsbedarf erkennen und nicht länger zögern. Die EU-Richtlinie ist bindend, und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems besteht bereits seit dem 17. Dezember 2021. Die Umsetzung eines solchen Systems bietet zahlreiche Vorteile, wie die frühzeitige Erkennung von Missständen und die Stärkung der Integrität und Transparenz im Unternehmen.

Weiterführende Informationen und persönliche Beratung

Für weiterführende Informationen und eine persönliche Beratung zur Einführung eines Hinweisgebersystems nach EU-Richtlinie 2019/1937 steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Besuchen Sie unsere Website hier und kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner unter der Nummer 06245 9499650‬. Handeln Sie jetzt und setzen Sie auf einen effektiven Schutz für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter.