AKTUELL 17.1.2022: Ziel der Whistleblowing-Richtlinie

EU-Richtlinie 2019/1937: Stärkung des Hinweisgeber-Schutzes und Förderung der Meldebereitschaft

Mit der Richtlinie 2019/1937 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, das Unionsrecht besser durchzusetzen. Ein entscheidender Faktor hierbei ist die Förderung und Erhöhung der Meldebereitschaft von Hinweisgebern. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Hinweisgebern festzulegen.

Wesentliche Maßnahmen der EU-Richtlinie zur Hinweisgeber-Förderung

Die EU-Richtlinie legt den Mitgliedstaaten ein verbindliches Pflichtenheft vor, das wichtige Maßnahmen zur Stärkung des Hinweisgeberschutzes und zur Förderung der Meldung von Missständen beinhaltet. Zu diesen wesentlichen Maßnahmen gehören:

  1. Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb eines internen Hinweisgeber-Systems: Unternehmen sind dazu verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten und zu betreiben. Dadurch sollen interne Hinweisgeber ermutigt werden, Missstände und Verstöße intern zu melden.
  2. Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb eines externen Hinweisgeber-Systems: Neben dem internen System müssen Unternehmen auch einen externen Meldeweg bereitstellen. Externe Hinweisgeber, wie Lieferanten, Auftragnehmer oder andere Personen aus beruflicher Zusammenarbeit, sollen ebenfalls die Möglichkeit haben, Verstöße zu melden.
  3. Recht zur Offenlegung von Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen: Die Richtlinie gewährt Hinweisgebern das Recht, ihre Meldungen unter bestimmten Bedingungen offenzulegen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn interne Meldungen nicht angemessen behandelt werden oder es eine Gefahr für die Öffentlichkeit gibt.
  4. Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber: Die Richtlinie stellt sicher, dass Hinweisgeber vor jeglicher Form von Repressalien geschützt sind. Arbeitgeber dürfen keine Sanktionen oder Diskriminierungen gegen Hinweisgeber verhängen.
  5. Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers: Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird die Beweislast zu Gunsten des Hinweisgebers umgekehrt. Das bedeutet, dass das Unternehmen nachweisen muss, dass die getroffenen Maßnahmen gegen den Hinweisgeber nicht repressiv waren.

Umfangreicher Schutz für Hinweisgeber

Die EU-Richtlinie 2019/1937 geht über den Schutz von Arbeitnehmern und Beamten hinaus. Auch Lieferanten, Auftragnehmer sowie deren Beschäftigte fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Darüber hinaus sind auch Anteilseigner (Eigentümer) und Personen, die dem Leitungsbereich oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, geschützt. Das schließt beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH mit ein.

Somit erhalten auch externe Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit mit einem Unternehmen betriebliche Informationen erhalten, den vollen Schutz der EU-Richtlinie. Dies trägt dazu bei, das Hinweisgebersystem zu stärken und die Transparenz und Integrität von Unternehmen zu fördern.

Fazit

Die EU-Richtlinie 2019/1937 spielt eine bedeutende Rolle bei der Förderung und dem Schutz von Hinweisgebern. Durch verbindliche Maßnahmen zur Einrichtung interner und externer Meldesysteme sowie dem Verbot von Repressalien und der Beweislastumkehr werden Unternehmen dazu angehalten, ein sicheres Umfeld für Whistleblower zu schaffen. Diese wichtige Initiative trägt dazu bei, Missstände aufzudecken und die Rechtsdurchsetzung in der EU zu verbessern.