Solange die Bundesregierung kein nationales Gesetz verabschiedet hat, ist offen, ob sich Hinweisgeber unmittelbar auf die Richtlinie berufen können. In der Regel ist es so, dass europäische Richtlinien nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfalten können. Damit ist eine europäische Richtlinie auch ohne nationales Gesetz anwendbar. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit wird immer dann angenommen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie klar und eindeutig sind. In einem solchen Fall bedarf es keiner weiteren Konkretisierung durch eine nationale Gesetzgebung.
Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Anwendung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat möglich. Dies ist interessant, denn eigentlich sind die Mitgliedstaaten der EU die Adressaten der Richtlinie. Trotzdem können sich betroffene Bürger bei Verletzung ihrer Rechte gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen. Dies gilt auch für den Fall eines fehlenden nationales Gesetzes. Diese Situation erleben wir gerade in Deutschland.
Schwieriger und sehr umstritten ist die Frage einer Direktwirkung wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es auch im Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Beteiligten nach Ablauf der Umsetzungsfrist zur unmittelbaren Anwendung kommen könnte. Klarheit schafft hier nur die Umsetzung in nationales Recht. Und diese Umsetzung wird kommen.