AKTUELL 3.1.2022: Welche unmittelbare Wirkung hat die EU-Richtlinie?

Unmittelbare Anwendung der EU-Richtlinie 2019/1937: Rechte von Hinweisgebern in Deutschland

Die EU-Richtlinie 2019/1937 soll den Schutz und die Förderung von Hinweisgebern in der EU gewährleisten. In Deutschland haben jedoch die Bundesregierung und der Gesetzgeber bisher kein nationales Gesetz verabschiedet, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das wirft die Frage auf, ob sich Hinweisgeber dennoch unmittelbar auf die Richtlinie berufen können.

Unmittelbare Wirkung europäischer Richtlinien und ihre Voraussetzungen

Grundsätzlich entfalten europäische Richtlinien nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung. Das bedeutet, dass die Richtlinie auch ohne nationales Gesetz anwendbar sein kann. Diese unmittelbare Anwendbarkeit wird angenommen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie klar und eindeutig sind, sodass keine weitere Konkretisierung durch nationale Gesetzgebung erforderlich ist.

Im Verhältnis zwischen Bürger und Staat können betroffene Bürger sich auf die Richtlinie berufen, auch wenn die Mitgliedstaaten der EU eigentlich die Adressaten der Richtlinie sind. Dies gilt auch dann, wenn es kein nationales Gesetz zur Umsetzung gibt, wie es derzeit in Deutschland der Fall ist.

Herausforderung im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Die Situation im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist schwieriger und umstrittener. Es besteht die Möglichkeit, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zwischen den beiden Beteiligten erfolgen könnte. Eine klare rechtliche Regelung und Klarheit schafft jedoch nur die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

Die Bedeutung der Umsetzung in nationales Recht

Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht ist von entscheidender Bedeutung, um klare und eindeutige Rechtsgrundlagen für alle Beteiligten zu schaffen. Ein nationales Gesetz würde die Rechte und Pflichten von Hinweisgebern und Unternehmen konkret regeln und somit für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung in nationales Recht erfolgen wird, um die Situation für alle Beteiligten zu klären. Bis dahin besteht jedoch Unsicherheit darüber, inwieweit sich Hinweisgeber bereits jetzt auf die Richtlinie berufen können.

Fazit

Die EU-Richtlinie 2019/1937 sieht den Schutz und die Förderung von Hinweisgebern vor, jedoch ist die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland bisher ausstehend. In Bezug auf Bürger und Staat könnte sich die Richtlinie bereits unmittelbar anwenden lassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist die Lage komplexer. Eine klare Regelung wird nur durch die nationale Umsetzung geschaffen. Unternehmen sollten sich auf die bevorstehende Umsetzung vorbereiten, um den Anforderungen der Richtlinie gerecht zu werden und die Rechte von Hinweisgebern zu wahren.