Unternehmen in rein privater Hand obliegt nach Ablauf der Umsetzungsfrist (17.12.2021) erst einmal kein direkter Handlungszwang, wenn sie noch kein Hinweisgebersystem etabliert haben.
Die Pläne der Ampelkoalition
Der Koalitionsvertrag der Ampel hat folgenden Wortlaut: „Wir setzen die EU-Whistleblower-Rechtlinien rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlerverhalten, dessen Aufdecken im besonderen öffentlichen Interesse liegt.“
Sehr spannend dabei ist der Hinweis auf das „sonstige erhebliche Fehlverhalten“. Damit werden im wirtschaftsrechtlichen Sinne die Verstöße Bestechung und Betrug umschrieben. Wer also zukünftig einen derartigen Verstoß in seinem Unternehmen meldet, wird vermutlich als Hinweisgeber unter die EU-Whistleblower-Richtlinie fallen.