Die EU-Richtlinie 2019/1937 „EU-Richtline zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, oder auch „Whistleblowing-Richtlinie“ genannt, verpflichtet Betriebe ab 250 Mitarbeiter, sowie Behörden ab 17.12.2021 zur Einrichtung von sicheren und anonymen Meldekanälen: einem Hinweisgeber-System.
Hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 für die Einführung von Hinweisgebersystemen.
Artikel 26 – Umsetzung und Übergangszeitraum
Art. 26: Umsetzung und Übergangszeitraum
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 nachzukommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern bis zum 17. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 3, interne Meldekanäle einzurichten, nachzukommen.
[…]
Es empfiehlt sich, bereits früh mit der Implementierung eines Hinweisgebersystem zu beginnen. Zwar ist das Set-Up der Hinweisgeberplattform schnell erledigt, jedoch braucht es angemessene Zeit für
– Einbindung des Betriebs-/Personalrates
– evtl. Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
– Information aller Mitarbeiter
– Etablierung der Prozesse / Schulung der beteiligten Personen
– Verpflichtung an der Auswertung beteiligter Personen auf Vertraulichkeit
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