§ 12 – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

(1) Beschäftigungsgeber und Dienststellen sind verpflichtet, bei sich eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Für Dienststellen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gilt dies nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber und Dienststellen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmer im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
3. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes,
5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1),
6. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
7. Unternehmer gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichteten Beschäftigungsgeber und Dienststellen erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen.