§ 16 – Meldekanäle für interne Meldestellen

(1) Beschäftigungsgeber und Dienststellen richten für interne Meldestellen Meldekanäle ein, über die sich Beschäftigte an die internen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch natürlichen Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem zur Einrichtung der internen Meldestelle verpflichteten Beschäftigungsgeber oder der jeweiligen Dienststelle in Kontakt stehen.
(2) Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen Zugriff auf die eingegangenen Meldungen haben. 
(3) Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der internen Meldestelle zu ermöglichen.