§ 19 – Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

(1) Der Bund errichtet bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes).

(2) Der externen Meldestelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einem eigenen Kapitel auszuweisen.