§ 2 – Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
1. Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind,
2. sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 

a) zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet,

b) zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung,

c) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,

d) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßen-, Eisenbahn-, See- und im zivilen Luftverkehr sowie bei der Beförderung gefährlicher Güter, e) aus den Bereichen Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, wobei unter den Bereich Umwelt- und Strahlenschutz alle umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen,

f) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,

g) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,

h) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen menschlichen Ursprungs, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,

i) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,

j) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,

k) zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,

l) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,


3. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 etwas anderes ergibt, sowie
4. Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Unternehmen geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.