§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen, die
1. rechtswidrig sind und die Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen, oder
2. missbräuchlich sind, weil sie dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.
(3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden.
(4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 22).
(5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.
(6) Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 28 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens.
(8) Beschäftigte sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
4. Tarifbeschäftige,
5. Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
6. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit,
7. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(9) Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist,
1. natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
2. rechtsfähige Personengesellschaften und
3. sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. 
(10) Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte. Die Agenturen für Arbeit, die Regionaldirektionen, die besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind keine eigenen Dienststellen.