Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie
1. zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 27 Absatz 4 keine Rückmeldung über das Ergreifen geeigneter Folgemaßnahmen nach § 28 erhalten haben oder
2. hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
a) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
b) im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
c) aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 28 einleiten wird.