(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Meldung oder dort genannte Kommunikation behindert,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 35 Absatz 1 eine Repressalie ergreift oder androht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit nicht wahrt.
(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder 3 geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 und des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden.