(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit die nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weitere externe Meldestelle nach § 22 Absatz 1.