Ist die Zahl der Mitarbeiter nach Köpfen oder Kapazität / Stelle/ FTE zu bestimmen?

Für die Bestimmung des Schwellenwertes für die Pflicht zur Errichtung einer Meldestelle nach §12 HinSchG gilt das Kopfprinzip.
Es ist also die Zahl der “Köpfe” ausschlaggebend, nicht die Zahl der Stellen, die bei Teilzeitstellen deutlich mehr Köpfe erlauben.
Auch sind Zeitarbeitskräfte, Auszubildende, Altersteilzeitkräfte und sogar Praktikanten dem zuzurechnen.