Ist eine dedizierte E-Mail-Adresse ausreichend für ein Hinweisgebersystem?
Nein, eine dedizierte E-Mail-Adresse ist nach herrschender Meinung nicht ausreichend für ein effektives Hinweisgebersystem gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Das HinSchG legt bestimmte Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb interner Meldekanäle fest, um den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten.
Gemäß §16 Absatz 3 HinSchG müssen die internen Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Während Anonymität keine explizite Forderung mehr ist, kann sie dennoch für Hinweisgeber attraktiver sein, da sie sich auch an externe, behördliche Stellen wenden dürfen, um ihre Identität zu wahren. Um den Schutz der Identität und den Zugriff durch die IT-Abteilung zu gewährleisten, sollten sichere Hinweisgebersysteme verwendet werden, die auf den Servern des Anbieters gehostet werden und die Vertraulichkeit der Meldungen gewährleisten.
Darüber hinaus sieht §14 HinSchG vor, dass Unternehmen auch externe Dienstleister (sog. externe Meldestellenbeauftragte) als interne Meldestellen beauftragen können, sofern diese die erforderlichen Garantien für Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Geheimhaltung bieten.
Die Einrichtung eines wirksamen Hinweisgebersystems erfordert sorgfältige Überlegungen und die Auswahl geeigneter Tools oder Dienstleister, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen der Mitarbeiter zu gewährleisten.