Kann der Hinweisgeber sich auch direkt an eine Behörde wenden?

Ja. Der Hinweisgeber hat ein nach §7 HinSchG Wahlrecht. Er kann sich an eine interne Meldestelle im Unternehmen (so sie existiert, dem MA bekannt ist und attraktiv erscheint) oder sich an eine externe Meldestelle bei einer Behörde wenden.

Aufgrund dieses Wahlrechtes ist es für Unternehmen wichtig, eine Meldestelle nicht nur formell einzurichten, sondern diese auch bekannt und möglichst attraktiv zu machen. Attraktivität kann hergestellt werden z.B. durch (freiwillige, da vom Gesetz nicht zwingend geforderte) Bearbeitung auch anonymer Hinweise und durch glaubhafte Zusicherung von Vertraulichkeit und tatsächlichem Schutz des Hinweisgebers vor Sanktionen und Vergeltung.