Welche Unternehmen sind von dem Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
Grundsätzlich sind vom HinSchG alle Unternehmen betroffen, aber nur Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern haben eine konkrete Verpflichtungen nach §12 HinSchG zur Einrichtung einer eigenen oder mit anderen gemeinsam genutzten (§ 14 Abs. 2 HinSchG) Meldestelle. Das HinSchG gilt auch für öffentliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, für sie gilt ggf. Landesrecht. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind insoweit betroffen, als dass sie ihre Mitarbeiter direkt an externe (behördliche) Meldestellen wenden dürfen, ohne Repressalien befürchten zu müssen.