Welche Unternehmen trifft Pflicht zu Hinweisgebersystem?

Die Einführung interner Meldekanäle ist nach dem §12 HinSchG für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern bis zum 2. Juli 2023 verpflichtend. Dennoch tritt die Regelung, nach der ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro für nicht eingerichtete oder betriebene Meldekanäle verhängt werden kann, erst am 1. Dezember 2023 in Kraft. Bis dahin werden keine Bußgelder für das Fehlen solcher Maßnahmen erhoben.
Unabhängig von der Mitarbeiterzahl müssen auch Unternehmen aus bestimmten Branchen (z.B. Finanzdienstleistungen) Meldekanäle einrichten (§ 12 Absatz 3 HinSchG).

Unternehmen mit üblicherweise 50 bis 249 Mitarbeitern haben eine verlängerte Frist zur Einrichtung dieser Kanäle bis zum 17. Dezember 2023. Laut § 14 Absatz 2 HinSchG dürfen diese Unternehmen Ressourcen bündeln und eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben.

Kleine Unternehmen mit in der Regel bis zu 49 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen. Dennoch dürften die Schutzbestimmungen des HinSchG (insbesondere der Schutz vor Repressalien gemäß § 36 HinSchG) auch in diesen kleineren Unternehmen Anwendung finden, z.B. wenn ein Mitarbeiter einen Rechtsverstoß meldet. Daher ist die Frage, ob diese Unternehmen nicht auch freiwillig eine Meldestelle einrichten, um Meldungen intern melden zu lassen, bevor sich Beschäftigte an externe (= behördliche) Meldestellen wenden.