Welche Verstöße können nach HinSchG gemeldet werden?

Gemäß HinSchG sind nicht alle Verstöße, die ein Mitarbeiter melden könnte, vom Gesetz erfasst. Allerdings bietet § 2 HinSchG einen sehr umfangreichen Schutzbereich. Der Schutz nach HinSchG wird für hinweisgebende Personen gewährt, wenn sie folgende Verstöße melden:

  • Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen: Dies bezieht sich auf sämtliche Strafbestimmungen nach deutschem Recht.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld sanktioniert werden (also Ordnungswidrigkeiten), sofern die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern oder deren Vertretungsorganen dient. Dies umfasst beispielsweise Bestimmungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Gesundheitssicherheit, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldbestimmungen, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber Betriebsratsorganen sanktionieren.
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Bundes- und Landesgesetze umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Vorschriften erlassen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in vielen verschiedenen Bereichen wie: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anforderungen an die Produktsicherheit, Anforderungen an die Verkehrssicherheit, Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Vorschriften für den Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bestimmungen des Verbraucherschutzes, Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen, Vorschriften für das Vergaberecht, Regelungen zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften, Bestimmungen im Bereich des Wettbewerbsrechts usw.
  • Schließlich wurde der Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamten erweitert, die einen Verstoß gegen die Treuepflicht zur Verfassung darstellen, wahrscheinlich im Lichte der Ereignisse um die “Reichsbürger-Razzia”.

Bitte beachten Sie: Eine Voraussetzung ist immer, dass die Verstöße sich auf den Arbeitgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit der die hinweisgebende Person in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).