Unternehmen können sichere und anonyme Meldeverfahren gewährleisten, indem sie spezielle Hinweisgeber-Portale einrichten, die die Identität des Hinweisgebers schützen und einen anonymen und verschlüsselten Rückkanal anbieten. Im Unternehmen aufgehängte Briefkästen („Kummerkasten“) oder eine dedizierte Melde-E-Mail-Adresse leitet das nicht. Darüber hinaus sollten sie klare Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit Meldungen etablieren und sicherstellen, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber nicht toleriert werden (§36 HinSchG).
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