Wie lange sind Meldungen aufzubewahren? Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist?

Nach §11 Abs. 5 HinSchG sind Meldungen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Sinnvollerweise sollte das Verfahren erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn auch die rechtliche Verfolgung, etwa über mehrere gerichtliche Instanzen, abgeschlossen ist.