Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet Schutz für natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die gemäß dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen) gemäß §1 Abs. 1 HinSchG.
Unter die Kategorie „hinweisgebende Personen“ fallen laut §3 HinSchG „Beschäftigte“, die auf folgende Weise definiert sind:
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§3 Abs. 8 Nr. 1 HinSchG)
– Personen, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind (§3 Abs. 8 Nr. 2 HinSchG)
– Beamtinnen und Beamte (§3 Abs. 8 Nr. 3 HinSchG)
– Richterinnen und Richter, ausgenommen ehrenamtliche Richterinnen und Richter (§3 Abs. 8 Nr. 4 HinSchG)
– Soldatinnen und Soldaten (§3 Abs. 8 Nr. 5 HinSchG)
– Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Dazu gehören auch Heimarbeiter und ähnlich Beschäftigte (§3 Abs. 8 Nr. 6 HinSchG)
– Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind (§3 Abs. 8 Nr. 7 HinSchG)
Gemäß § 16 Abs. 1 HinSchG müssen interne Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten und Leiharbeitnehmern zur Verfügung stehen. Ob die Meldekanäle auch für andere Personen, die in Beziehung zum Unternehmen stehen, geöffnet werden, obliegt der Entscheidung des Unternehmens.
Zusätzlich bietet das HinSchG Schutz für Personen, die Hinweisgeber unterstützen oder von einem Hinweis betroffen sind, auch wenn sie selbst keinen Hinweis gegeben haben.