Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
§ 12 HinSchG – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
(1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Die Pflicht nach Satz 1 gilt sodann für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle bei den jeweiligen Organisationseinheiten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beschäftigungsgeber erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere, um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.
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Erhöhen Sie die Effizienz und Compliance Ihres Unternehmens durch das Outsourcing Ihrer Meldestelle an unsere Experten. Mit unserem externen Meldestellen-Service garantieren wir eine neutrale und fachkundige Bearbeitung aller Hinweise, entsprechend §15 Abs. 2 HinSchG. Nutzen Sie unsere umfassende Expertise, um die Vertraulichkeit und Anonymität von Meldungen sicherzustellen, während Sie sich auf Ihre geschäftlichen Kernbereiche konzentrieren. Vertrauen Sie auf unsere professionellen externen Meldestellenbeauftragten, um Ihr Hinweisgebersystem effektiv und rechtskonform zu gestalten.
Häufige Fragen & Antworten
Für die Bestimmung des Schwellenwertes für die Pflicht zur Errichtung einer Meldestelle nach §12 HinSchG gilt das Kopfprinzip.
Es ist also die Zahl der “Köpfe” ausschlaggebend, nicht die Zahl der Stellen, die bei Teilzeitstellen deutlich mehr Köpfe erlauben.
Auch sind Zeitarbeitskräfte, Auszubildende, Altersteilzeitkräfte und sogar Praktikanten dem zuzurechnen.
Ein Unternehmen, das nach §12 HinSchG verpflichtet ist, eine Meldestelle einzurichten, kann sich nach §14 Abs. 1 HinSchG dazu entscheiden, einen Dritten als sog. externen Meldestellenbeauftragten zu betrauen und somit die interne Meldestelle auszulagern.
Ist diese ausgelagerte interne Meldestelle daher eine externe Meldestelle?
Nein. Eine ausgelagerte interne Meldestelle bei einem Unternehmen, bei der die Funktion der Meldestelle an einen externen Dienstleister (externer Meldestellenbeauftragter – s. unsere Dienstleistung) oder eine Ombudsperson übertragen wird, erfüllt zwar bestimmte Merkmale einer externen Meldestelle, ist jedoch nicht identisch mit einer behördlichen externen Meldestelle im Sinne des HinSchG.
Das Gesetz bezieht sich bei externen Meldestellen in den §§19ff. HinSchG speziell auf staatlich eingerichtete Meldestellen bei Behörden, die unabhängig von den Unternehmen agieren und eine spezifische Rolle im Hinweisgeber- und Whistleblowerschutz einnehmen. Eine ausgelagerte interne Meldestelle ist daher keine externe Meldestelle!
- Unabhängigkeit:
Externe Meldestellen sind unabhängig von den Unternehmen und agieren objektiv bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen. Dadurch wird möglichen Interessenkonflikten entgegengewirkt. - Vertraulichkeit und Schutz:
Durch die externe Stelle wird die Vertraulichkeit der Hinweisgeber und der beteiligten Personen besser geschützt, da sie keine direkte Verbindungen zum Unternehmen haben und nicht weisungsgebunden sind. Ferner wird der externe Dienstleister im eigenen Interesse nicht seinen guten Ruf durch rechtswidrige (! – §§8,9 HinSchG!) Indiskretion gegenüber aufs Spiel setzen. - Fachwissen und Erfahrung:
Externe Meldestellenbeauftragte bringen spezialisiertes Fachwissen und Erfahrung sowohl im Betrieb einer technischen Plattform, in der Einrichtung entsprechender Prozesse und Alarmierungsketten und letztlich im konkreten Umgang mit Hinweisen und Whistleblowing-Fällen und den Hinweisgebern mit, was ihre Effektivität und Effizienz erhöht und teures Lehrgeld vermeiden hilft. - Objektive und unabhängig Untersuchungen:
Durch die externe Position können unabhängige Untersuchungen von Hinweisen durchgeführt werden, was die Objektivität und Glaubwürdigkeit der Untersuchungsergebnisse fördert. Das kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter (Betriebsrat/Personalrat) ein eher angespanntes Verhältnis haben. - Neutralität und Konfliktvermeidung:
Externe Meldestellenbeauftragte agieren neutral und können möglichen sowohl Interessenkonflikten als auch Eskalationen und Indiskretionen im “Flurfunk” entgegenwirken. - Effektive Kommunikation:
Durch die externe Position wird eine effektive und transparente Kommunikation mit den Hinweisgebern sowie den betroffenen Personen ermöglicht. - Reduzierung von Reputationsrisiken:
Durch den Einsatz eines externen Meldestellenbeauftragten können Unternehmen potenzielle Reputationsrisiken im Zusammenhang mit Hinweisgeber-Fällen besser managen. - Einhaltung gesetzlicher Vorgaben:
Externe Meldestellenbeauftragte sind mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen vertraut und nach §15 Abs. 2 HinSchG unterwiesen und gewährleisten durch ihre nachgewiesene Fachkunde eine rechtskonforme Umsetzung des Hinweisgeber- und Whistleblowerschutzes.
Diese Vorteile machen einen externen Meldestellenbeauftragten zu einer attraktiven Option für Unternehmen, die eine unabhängige und effektive Meldestelle einrichten möchten.
Die Unterscheidung zwischen internen und externen Meldestellenbeauftragten dient der Klarstellung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten:
- Interne Meldestellenbeauftragte sind im Unternehmen als Mitarbeiter tätig und übernehmen die Aufgaben einer Meldestelle,
- Externe Meldestellenbeauftragte sind externe Dritte, Dienstleister oder Ombudspersonen, die vom Unternehmen beauftragt werden, die Funktion einer Meldestelle wahrzunehmen. Diese Dienstleistung als externe Meldestellenbeauftragte bieten wir gerne an.
In der Organisation der Meldestelle ist das Unternehmen nach §14 Abs. 1 HinSchG frei, d.h. es kann nach eigenem Ermessen interne oder externe Meldestellenbeauftragte einsetzen. Es ist wichtig, die jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten klar zu definieren, um eine effektive und rechtskonforme Umsetzung des Hinweisgeberschutzes sicherzustellen uns Haftungsfragen zu entgehen.
Eine interne Meldestelle ist nach §12 HinSchG eine Meldestelle bei einem Unternehmen.
Eine externe Meldestelle ist dagegen eine nach §19ff HinSchG eingerichtete Meldestelle bei einer Behörde.
Merke: eine ausgelagerte interne Meldestelle ist keine externe Meldestelle! Hier spricht man besser von internen und externen Meldestellenbeauftragten!
Der Hinweisgeber hat nach §7 HinSchG ein Wahlrecht, ob er sich an eine interne oder eine externe Meldestelle wendet, er ist in jedem Fall gleichermaßen geschützt.
Nein, eine dedizierte E-Mail-Adresse ist nach herrschender Meinung nicht ausreichend für ein effektives Hinweisgebersystem gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Das HinSchG legt bestimmte Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb interner Meldekanäle fest, um den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten.
Gemäß §16 Absatz 3 HinSchG müssen die internen Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Während Anonymität keine explizite Forderung mehr ist, kann sie dennoch für Hinweisgeber attraktiver sein, da sie sich auch an externe, behördliche Stellen wenden dürfen, um ihre Identität zu wahren. Um den Schutz der Identität und den Zugriff durch die IT-Abteilung zu gewährleisten, sollten sichere Hinweisgebersysteme verwendet werden, die auf den Servern des Anbieters gehostet werden und die Vertraulichkeit der Meldungen gewährleisten.
Darüber hinaus sieht §14 HinSchG vor, dass Unternehmen auch externe Dienstleister (sog. externe Meldestellenbeauftragte) als interne Meldestellen beauftragen können, sofern diese die erforderlichen Garantien für Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Geheimhaltung bieten.
Die Einrichtung eines wirksamen Hinweisgebersystems erfordert sorgfältige Überlegungen und die Auswahl geeigneter Tools oder Dienstleister, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Die Einführung interner Meldekanäle ist nach dem §12 HinSchG für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern bis zum 2. Juli 2023 verpflichtend. Dennoch tritt die Regelung, nach der ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro für nicht eingerichtete oder betriebene Meldekanäle verhängt werden kann, erst am 1. Dezember 2023 in Kraft. Bis dahin werden keine Bußgelder für das Fehlen solcher Maßnahmen erhoben.
Unabhängig von der Mitarbeiterzahl müssen auch Unternehmen aus bestimmten Branchen (z.B. Finanzdienstleistungen) Meldekanäle einrichten (§ 12 Absatz 3 HinSchG).
Unternehmen mit üblicherweise 50 bis 249 Mitarbeitern haben eine verlängerte Frist zur Einrichtung dieser Kanäle bis zum 17. Dezember 2023. Laut § 14 Absatz 2 HinSchG dürfen diese Unternehmen Ressourcen bündeln und eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben.
Kleine Unternehmen mit in der Regel bis zu 49 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen. Dennoch dürften die Schutzbestimmungen des HinSchG (insbesondere der Schutz vor Repressalien gemäß § 36 HinSchG) auch in diesen kleineren Unternehmen Anwendung finden, z.B. wenn ein Mitarbeiter einen Rechtsverstoß meldet. Daher ist die Frage, ob diese Unternehmen nicht auch freiwillig eine Meldestelle einrichten, um Meldungen intern melden zu lassen, bevor sich Beschäftigte an externe (= behördliche) Meldestellen wenden.
Gemäß HinSchG sind nicht alle Verstöße, die ein Mitarbeiter melden könnte, vom Gesetz erfasst. Allerdings bietet § 2 HinSchG einen sehr umfangreichen Schutzbereich. Der Schutz nach HinSchG wird für hinweisgebende Personen gewährt, wenn sie folgende Verstöße melden:
- Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen: Dies bezieht sich auf sämtliche Strafbestimmungen nach deutschem Recht.
- Verstöße, die mit einem Bußgeld sanktioniert werden (also Ordnungswidrigkeiten), sofern die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern oder deren Vertretungsorganen dient. Dies umfasst beispielsweise Bestimmungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Gesundheitssicherheit, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldbestimmungen, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber Betriebsratsorganen sanktionieren.
- Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Bundes- und Landesgesetze umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Vorschriften erlassen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in vielen verschiedenen Bereichen wie: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anforderungen an die Produktsicherheit, Anforderungen an die Verkehrssicherheit, Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Vorschriften für den Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bestimmungen des Verbraucherschutzes, Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen, Vorschriften für das Vergaberecht, Regelungen zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften, Bestimmungen im Bereich des Wettbewerbsrechts usw.
- Schließlich wurde der Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamten erweitert, die einen Verstoß gegen die Treuepflicht zur Verfassung darstellen, wahrscheinlich im Lichte der Ereignisse um die “Reichsbürger-Razzia”.
Bitte beachten Sie: Eine Voraussetzung ist immer, dass die Verstöße sich auf den Arbeitgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit der die hinweisgebende Person in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).
Nachdem eine Meldung abgegeben wurde, erhalten die designierten Meldestellenbeauftragten eine Benachrichtigung. Dies sind im Regelfall von der complianceline als externe Meldestellenbeauftragte beauftragte, vertrauenswürdige und hinsichtlich der Fachkunde zertifizierte Personen, im Einzelfall auf Wunsch des Auftraggebers auch andere interne oder externe Beauftragte (z.B. Haus-Jurist, Rechtsanwalt, etc.).
- Klassifizierung
Die Meldestellenbeauftragten werden die Meldung klassifizieren, d.h. die Meldung einordnen.
Dabei wird untersucht, ob die Meldung sich auf einen geplanten oder tatsächlichen Rechtsverstoß i.S.d. §2 HinSchG bezieht oder ob es sich um SPAM oder eine schachfremde Meldung handelt. SPAM wird entsprechend markieret und der Fall geschlossen. Fälle sachfremder Meldungen (etwa: Service-Anfragen) werden geschlossen, nachdem die Meldung an die richtige Stelle weitergeleitet wird. - Eingangsbestätigung
Die Meldestellenbeauftragten versenden an den Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung, spätestens innerhalb 7 Tagen. - Weiterleitung und Anstoßen interner Untersuchungen
Die Meldung wird dann gem. dem zuvor festgelegten Alarmierungsplan an die zuständigen Stellen weitergeleitet, die den Fall intern untersuchen - Klärung von Rückfragen
Sofern bei der internen Untersuchung Rückfragen entstehen, wird die Meldestelle durch die Meldestellenbeauftragten Kontakt mit dem Hinweisgeber aufnehmen und ihn um Feedback bitten. - Abschlussmeldung bzw. Folgemaßnahmen
Die Meldestelle wird dem Hinweisgeber nach spätestens 3 Monaten eine Rückmeldung über erfolgte Ermittlungen und deren Stand nach Rücksprache mit dem Auftraggeber geben. Sie kann in Absprache mit dem Auftraggeber weitere Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG einleiten.
Ja, Unternehmen können nach §14 Abs. 1 HinSchG (“Betrauung eines Dritten”) externe Dienstleister beauftragen, um als Meldestellenbeauftragte zu fungieren. Es bleibt deshalb immer noch eine interne Meldestelle und ist keine externe Meldestelle. Dies kann besonders nützlich sein für Unternehmen, die nicht die Ressourcen oder das Fachwissen haben, um diese Rolle intern zu besetzen oder diese Funktion gerne in kompetente externe Hände legen.
Wie bieten Ihnen diese Dienstleistung gerne an – s. unsere Informationsseite zum externen Meldestellenbeauftragten.
Die Aufgabenbeschreibung ergibt sich aus dem Verfahren für eine interne Meldestelle, das in § 17 HinSchG definiert ist. Der oder die Meldestellenbeauftragte(n) ist/sind dafür verantwortlich, Meldungen von Hinweisgebern zu empfangen, zu prüfen und angemessen darauf zu reagieren. Sie bilden durch ihre Beauftragung die Meldestelle (§14 HinSchG). Die Meldestellenbeauftragten sind auch dafür verantwortlich, die Anonymität des Hinweisgebers nach §8f HinSchG zu schützen und sicherzustellen, dass keine Vergeltungsmaßnahmen (sog. Repressalien) gegen ihn oder sie ergriffen werden. Wichtig ist die Freiheit der Meldestellenbeauftragten von Interessenkonflikten nach §15 Abs.1 HinSchG. Dazu ist nach §15 Abs. 2 HinSchG eine entsprechende Fachkunde nachzuweisen.
Unternehmen können sichere und anonyme Meldeverfahren gewährleisten, indem sie spezielle Hinweisgeber-Portale einrichten, die die Identität des Hinweisgebers schützen und einen anonymen und verschlüsselten Rückkanal anbieten. Im Unternehmen aufgehängte Briefkästen (“Kummerkasten”) oder eine dedizierte Melde-E-Mail-Adresse leitet das nicht. Darüber hinaus sollten sie klare Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit Meldungen etablieren und sicherstellen, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber nicht toleriert werden (§36 HinSchG).
Als externe Meldestellenbeauftragte übernehmen wir die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Ihrem Unternehmen.
Wir stellen sicher, dass
- Sie ein einfach zu bedienendes, einladendes elektronisches Hinweisgebersystem erhalten, das nach Ihrem Corporate Design gestaltet ist und Ihre Farben nutzt und auf Sie zugeschnittene texte und Sprachen verwendet.
- Prozesse, Verantwortlichkeiten und Kontakte im Vorfeld abgestimmt sind.
- Sie über ein Team von geschulten, externen Meldestellenbeauftragten verfügen, die sicherstellen, dass
- der Eingang werktäglich überwacht wird
- SPAM und fachfremde Meldungen ausgesondert werden
- echte Meldungen gem. festgelegtem Alarmierungsplan unverzüglich weitergereicht werden
- der Eingang der Meldung dem Hinweisgeber binnen 7 Tagen bestätigt wird
- etwaige Rückfragen zum und evtl. Antworten vom Hinweisgeber koordiniert werden
- nach spätestens 3 Monaten eine abgestimmte Abschlussmeldung an den Hinweisgeber versandt wird.
- alle gesetzlichen Anforderungen professionell und effizient erfüllt werden.
Das Hinweisgeber-Portal ist eine sichere und effiziente Plattform, die es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße anonym zu melden. Die Meldungen werden dann an die zuständigen Stellen im Unternehmen weitergeleitet.
Wenn sich ein Unternehmen nicht an die Bestimmungen des HinSchG hält, sieht das Gesetz Bußgelder vor. Das gilt nicht nur dann, wenn keine Meldestelle nach §12 eingerichtet wird, sondern auch schon für den Versuch der Unterbindung einer Meldung, einer Repressalie gegen den Hinweisgeber oder einer Verletzung der Vertraulichkeit der Meldung oder der Identität involvierter Personen.
Zunächst kann das Unternehmen mit einer Geldbuße belegt werden. Gemäß § 40 HinSchG können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Die genaue Höhe der Geldbuße hängt von der Schwere des Verstoßes, der Unternehmensgröße und anderen relevanten Faktoren ab. Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die seit dem 2. Juli 2023 verpflichtet sind eine Meldestelle zu betreiben, bleibt ein Verstoß bis Ende 2023 nach den Übergangsvorschriften in §42 HinSchG sanktionsfrei.
Aufgrund der Wahlfreiheit des Hinweisgebers nach §7 auch an eine externe (behördliche) Meldestelle zu melden, kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder die Einrichtung einer unkomfortablen Lösung (etwa: ohne Zusicherung von Anonymität) dazu führen, dass dem Unternehmen die Kontrolle über die Meldungen entgleitet und es Gegenstand behördlicher Ermittlungen wird.
Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen das HinSchG auch zu Reputationsschäden führen. Unternehmen, die den Schutz von Hinweisgebern vernachlässigen oder Fälle von Repressalien gegen Whistleblower nicht angemessen behandeln, riskieren einen Vertrauensverlust bei Mitarbeitern, Kunden und der Öffentlichkeit.
Des Weiteren kann ein Unternehmen bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen auch mit zivilrechtlichen Klagen von betroffenen Hinweisgebern rechnen. Diese können Schadensersatzansprüche geltend machen und das Unternehmen vor Gericht verklagen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das HinSchG erst seit kurzer Zeit in Kraft ist und die genauen Auswirkungen und Strafen für Verstöße noch nicht umfassend erprobt wurden. Die tatsächlichen Folgen eines Verstoßes gegen das HinSchG können daher von Fall zu Fall unterschiedlich sein und von den entsprechenden Behörden und Gerichten festgelegt werden.
Um rechtliche Probleme und mögliche Sanktionen zu vermeiden, ist es für Unternehmen ratsam, sich frühzeitig mit den Bestimmungen des HinSchG vertraut zu machen, interne Meldestellen einzurichten (die auch durch einen externen Meldestellenbeauftragten betrieben werden kann) und angemessene Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern zu ergreifen. Eine ordnungsgemäße Umsetzung des HinSchG kann dazu beitragen, das Vertrauen der Mitarbeiter zu stärken, Compliance-Verstöße aufzudecken und mögliche negative Auswirkungen auf das Unternehmen zu minimieren.
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