§ 26 HinSchG – Berichtspflichten der externen Meldestellen2023-07-04T20:45:51+02:00

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

§ 26 HinSchG – Berichtspflichten der externen Meldestellen

(1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:

  1. die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
  2. die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
  3. die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
  4. die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.

(3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.

Häufige Fragen & Antworten

Warum ist eine ausgelagerte interne Meldestelle keine externe Meldestelle?2023-07-01T14:20:36+02:00

Ein Unternehmen, das nach §12 HinSchG verpflichtet ist, eine Meldestelle einzurichten, kann sich nach §14 Abs. 1 HinSchG dazu entscheiden, einen Dritten als sog. externen Meldestellenbeauftragten zu betrauen und somit die interne Meldestelle auszulagern.

Ist diese ausgelagerte interne Meldestelle daher eine externe Meldestelle?

Nein. Eine ausgelagerte interne Meldestelle bei einem Unternehmen, bei der die Funktion der Meldestelle an einen externen Dienstleister (externer Meldestellenbeauftragter – s. unsere Dienstleistung) oder eine Ombudsperson übertragen wird, erfüllt zwar bestimmte Merkmale einer externen Meldestelle, ist jedoch nicht identisch mit einer behördlichen externen Meldestelle im Sinne des HinSchG.

Das Gesetz bezieht sich bei externen Meldestellen in den §§19ff. HinSchG speziell auf staatlich eingerichtete Meldestellen bei Behörden, die unabhängig von den Unternehmen agieren und eine spezifische Rolle im Hinweisgeber- und Whistleblowerschutz einnehmen. Eine ausgelagerte interne Meldestelle ist daher keine externe Meldestelle!

 

Was ist der Unterschied zwischen einer externen und einer internen Meldestelle?2023-07-01T14:26:41+02:00

Eine interne Meldestelle ist nach §12 HinSchG eine Meldestelle bei einem Unternehmen.
Eine externe Meldestelle ist dagegen eine nach §19ff HinSchG eingerichtete Meldestelle bei einer Behörde.

Merke: eine ausgelagerte interne Meldestelle ist keine externe Meldestelle! Hier spricht man besser von internen und externen Meldestellenbeauftragten!

Der Hinweisgeber hat nach §7 HinSchG ein Wahlrecht, ob er sich an eine interne oder eine externe Meldestelle wendet, er ist in jedem Fall gleichermaßen geschützt.

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