Sanktionierungen von Verstößen gegen die Hinweisgeberrichtlinie

Die „EU-Whistleblower-Richtlinie“ verpflichtet die nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie für Hinweisgebersysteme Sanktionen vorzusehen.
Das betrifft sowohl natürliche Personen wie Geschäftsführer und Vorstände, wie auch das Unternehmen selbst.

Was bedeutet das konkret?

Konkret sind Sanktionen vorzusehen für Handlungen, die z.B.

  • Hinweisgeber in irgendeiner Form behindern, Meldungen im Hinweisgebersystem abzusetzen,
    (dazu gehört wohl auch, die entsprechenden Meldewege nicht einzurichten)
  • Repressalien gegen Hinweisgeber ergreifen, die in gutem Glauben Meldungen in Hinweisgebersystemen machen,
  • Hinweisgeber unter Druck setzen, indem z.B. Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber eröffnet werden,
  • die Vertraulichkeit von Hinweisgebersystemen verletzen.

Der Entwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes sah Bußgelder bis zu 100.000 Euro gegen natürliche Personen (Unternehmensinhabern und Leitungspersonen) vor und gegen das Unternehmen in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro.

Auch in künftigen Entwürfen wird damit gerechnet, dass Verstöße gegen das Gesetz signifikant bebußt werden. Dabei werden auch Verstöße gegen die Aufsichtspflicht bebußt, d.h. man wird sich nicht damit herausreden können „von nichts gewusst“ zu haben.

Weitere mögliche Konsequenz: unkontrollierte Veröffentlichung

Was kann passieren, wenn ein Hinweisgebersystem den Ansprüchen nicht entspricht? Es kann durchaus vorkommen, dass ein Hinweisgeber das Vertrauen verliert und sich ggf. direkt an Behörden, Verbraucher- oder Wettbewerbsschützer oder die Presse wendet.

Lassen Sie es nicht so weit kommen und INFORMIEREN SIE SICH über unsere Dienstleistungen in Bezug auf Hinweisgebersysteme.