§ 11 HinSchG – Dokumentation der Meldungen2023-07-04T20:05:08+02:00

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

§ 11 HinSchG – Dokumentation der Meldungen

(1) Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8).

(2) Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.

(3) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen.

(4) Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.

(5) Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Häufige Fragen & Antworten

Was passiert, nachdem eine Meldung abgegeben wurde?2023-06-29T20:20:46+02:00

Nachdem eine Meldung abgegeben wurde, erhalten die designierten Meldestellenbeauftragten eine Benachrichtigung. Dies sind im Regelfall von der complianceline als externe Meldestellenbeauftragte beauftragte, vertrauenswürdige und hinsichtlich der Fachkunde zertifizierte Personen, im Einzelfall auf Wunsch des Auftraggebers auch andere interne oder externe Beauftragte (z.B. Haus-Jurist, Rechtsanwalt, etc.).

  1. Klassifizierung
    Die Meldestellenbeauftragten werden die Meldung klassifizieren, d.h. die Meldung einordnen.
    Dabei wird untersucht, ob die Meldung sich auf einen geplanten oder tatsächlichen Rechtsverstoß i.S.d. §2 HinSchG bezieht oder ob es sich um SPAM oder eine schachfremde Meldung handelt. SPAM wird entsprechend markieret und der Fall geschlossen. Fälle sachfremder Meldungen (etwa: Service-Anfragen) werden geschlossen, nachdem die Meldung an die richtige Stelle weitergeleitet wird.
  2. Eingangsbestätigung
    Die Meldestellenbeauftragten versenden an den Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung, spätestens innerhalb 7 Tagen.
  3. Weiterleitung und Anstoßen interner Untersuchungen
    Die Meldung wird dann gem. dem zuvor festgelegten Alarmierungsplan an die zuständigen Stellen weitergeleitet, die den Fall intern untersuchen
  4. Klärung von Rückfragen
    Sofern bei der internen Untersuchung Rückfragen entstehen, wird die Meldestelle durch die Meldestellenbeauftragten Kontakt mit dem Hinweisgeber aufnehmen und ihn um Feedback bitten.
  5. Abschlussmeldung bzw. Folgemaßnahmen
    Die Meldestelle wird dem Hinweisgeber nach spätestens 3 Monaten eine Rückmeldung über erfolgte Ermittlungen und deren Stand nach Rücksprache mit dem Auftraggeber geben. Sie kann in Absprache mit dem Auftraggeber weitere Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG einleiten.
Wer kann auf die Meldungen zugreifen?2023-06-29T20:21:20+02:00

Nur berechtigte Personen, die sog. Meldestellenbeauftragten, können auf die Meldungen zugreifen. In der Regel sind dies nur die von der complianceline GmbH als externe Meldestellenbeauftragte benannten Personen. Der Auftraggeber kann jedoch auch eigene interne (z.B. Rechtsabteilung) oder externe Fallbearbeiter (z.B. externen Rechtsanwalt) als weitere Meldestellenbeauftragte benennen. Die Empfänger bzw. zugriffsberechtigten Personen werden im aktuellen Hinweisgebersystem dem Hinweiegeber bei Abgabe der Meldung namentlich angezeigt. Alle internen oder externen Meldestellenbeauftragten, müssen nach §15 HinSchG die notwendige Fachkunde (Schulung/Zertifizierung) nachweisen.

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