§ 3 HinSchG – Begriffsbestimmungen2023-07-04T21:00:37+02:00

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

§ 3 HinSchG – Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze.

(2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.

(3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

(4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24).

(5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.

(6) Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

(7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens.

(8) Beschäftigte sind

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. Beamtinnen und Beamte,
  4. Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  5. Soldatinnen und Soldaten,
  6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  7. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.

(9) Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist,

  1. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
  2. rechtsfähige Personengesellschaften und
  3. sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigungen.

(10) Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.

Häufige Fragen & Antworten

Werden neben dem Hinweisgeber auch andere Personen geschützt?2023-07-28T17:28:39+02:00

Ja, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt neben den Hinweisgebern auch weitere Personenkreise.

Gemäß §1 Abs. 1 HinSchG sind Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Dies sind die sogenannten hinweisgebenden Personen oder Whistleblower.

Darüber hinaus schützt das Gesetz gemäß §1 Abs. 2 HinSchG auch Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Das können beispielsweise Personen sein, die in den gemeldeten Verstoß involviert sind, oder solche, die auf andere Weise durch die Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern (§36 HinSchG) und einen sicheren Raum für die Meldung von Fehlverhalten zu schaffen. Dies dient der Förderung von Transparenz und Verantwortung in der Arbeitswelt und dem Schutz von Personen, die dazu beitragen.

Die genauen Details des Schutzes können je nach spezifischen Umständen variieren und sollten im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt oder anderen Rechtsexperten geklärt werden.

Zusammenfassend bietet das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber und für Personen, die auf andere Weise von Meldungen oder Offenlegungen betroffen sind. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Unternehmenskultur und der rechtlichen Sicherheit in Unternehmen.

Welche Vorteile bieten externe Meldestellenbeauftragte?2023-07-01T14:13:08+02:00
  • Unabhängigkeit:
    Externe Meldestellen sind unabhängig von den Unternehmen und agieren objektiv bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen. Dadurch wird möglichen Interessenkonflikten entgegengewirkt.
  • Vertraulichkeit und Schutz:
    Durch die externe Stelle wird die Vertraulichkeit der Hinweisgeber und der beteiligten Personen besser geschützt, da sie keine direkte Verbindungen zum Unternehmen haben und nicht weisungsgebunden sind. Ferner wird der externe Dienstleister im eigenen Interesse nicht seinen guten Ruf durch rechtswidrige (! – §§8,9 HinSchG!)  Indiskretion gegenüber aufs Spiel setzen.
  • Fachwissen und Erfahrung:
    Externe Meldestellenbeauftragte bringen spezialisiertes Fachwissen und Erfahrung sowohl im Betrieb einer technischen Plattform, in der Einrichtung entsprechender Prozesse und Alarmierungsketten und letztlich im konkreten Umgang mit Hinweisen und Whistleblowing-Fällen und den Hinweisgebern mit, was ihre Effektivität und Effizienz erhöht und teures Lehrgeld vermeiden hilft.
  • Objektive und unabhängig Untersuchungen:
    Durch die externe Position können unabhängige Untersuchungen von Hinweisen durchgeführt werden, was die Objektivität und Glaubwürdigkeit der Untersuchungsergebnisse fördert. Das kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter (Betriebsrat/Personalrat) ein eher angespanntes Verhältnis haben.
  • Neutralität und Konfliktvermeidung:
    Externe Meldestellenbeauftragte agieren neutral und können möglichen sowohl Interessenkonflikten als auch Eskalationen und Indiskretionen im „Flurfunk“ entgegenwirken.
  • Effektive Kommunikation:
    Durch die externe Position wird eine effektive und transparente Kommunikation mit den Hinweisgebern sowie den betroffenen Personen ermöglicht.
  • Reduzierung von Reputationsrisiken:
    Durch den Einsatz eines externen Meldestellenbeauftragten können Unternehmen potenzielle Reputationsrisiken im Zusammenhang mit Hinweisgeber-Fällen besser managen.
  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben:
    Externe Meldestellenbeauftragte sind mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen vertraut und nach §15 Abs. 2 HinSchG unterwiesen und gewährleisten durch ihre nachgewiesene Fachkunde eine rechtskonforme Umsetzung des Hinweisgeber- und Whistleblowerschutzes.

Diese Vorteile machen einen externen Meldestellenbeauftragten zu einer attraktiven Option für Unternehmen, die eine unabhängige und effektive Meldestelle einrichten möchten.

 

 

 

Kann ein Unternehmen externe Dienstleister als Meldestellenbeauftragte beauftragen?2023-07-01T23:51:27+02:00

Ja, Unternehmen können nach §14 Abs. 1 HinSchG („Betrauung eines Dritten“) externe Dienstleister beauftragen, um als Meldestellenbeauftragte zu fungieren. Es bleibt deshalb immer noch eine interne Meldestelle und ist keine externe Meldestelle. Dies kann besonders nützlich sein für Unternehmen, die nicht die Ressourcen oder das Fachwissen haben, um diese Rolle intern zu besetzen oder diese Funktion gerne in kompetente externe Hände legen.

Wie bieten Ihnen diese Dienstleistung gerne an – s. unsere Informationsseite zum externen Meldestellenbeauftragten.

Wie kann ein Unternehmen ein sicheres und anonymes Meldeverfahren gewährleisten?2023-06-29T20:24:43+02:00

Unternehmen können sichere und anonyme Meldeverfahren gewährleisten, indem sie spezielle Hinweisgeber-Portale einrichten, die die Identität des Hinweisgebers schützen und einen anonymen und verschlüsselten Rückkanal anbieten. Im Unternehmen aufgehängte Briefkästen („Kummerkasten“) oder eine dedizierte Melde-E-Mail-Adresse leitet das nicht. Darüber hinaus sollten sie klare Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit Meldungen etablieren und sicherstellen, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber nicht toleriert werden (§36 HinSchG).

Was ist das Hinweisgeber-Portal und wie funktioniert es?2023-06-29T20:26:01+02:00

Das Hinweisgeber-Portal ist eine sichere und effiziente Plattform, die es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße anonym zu melden. Die Meldungen werden dann an die zuständigen Stellen im Unternehmen weitergeleitet.

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