§ 7 HinSchG – Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung2023-07-02T18:45:44+02:00

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

§ 7 HinSchG – Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

(1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

(2) Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen.

(3) Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Diese Beschäftigungsgeber stellen für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch nicht beschränkt oder erschwert werden.

Häufige Fragen & Antworten

Kann der Hinweisgeber sich auch direkt an eine Behörde wenden?2023-07-16T11:07:48+02:00

Ja. Der Hinweisgeber hat ein nach §7 HinSchG Wahlrecht. Er kann sich an eine interne Meldestelle im Unternehmen (so sie existiert, dem MA bekannt ist und attraktiv erscheint) oder sich an eine externe Meldestelle bei einer Behörde wenden.

Aufgrund dieses Wahlrechtes ist es für Unternehmen wichtig, eine Meldestelle nicht nur formell einzurichten, sondern diese auch bekannt und möglichst attraktiv zu machen. Attraktivität kann hergestellt werden z.B. durch (freiwillige, da vom Gesetz nicht zwingend geforderte) Bearbeitung auch anonymer Hinweise und durch glaubhafte Zusicherung von Vertraulichkeit und tatsächlichem Schutz des Hinweisgebers vor Sanktionen und Vergeltung.

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