RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 8

Was die Sicherheit der auf dem Binnenmarkt angebotenen Produkte anbelangt, so lassen sich Beweise in erster Linie in den an der Herstellung und am Vertrieb beteiligten Unternehmen sammeln;

Meldungen von Hinweisgebern aus solchen Unternehmen haben somit einen hohen Mehrwert, da sie sich sehr viel näher an Informationen über mögliche unlautere oder illegale Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken im Zusammenhang mit unsicheren Produkten befinden.

Daher besteht das Bedürfnis, im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen für Produkte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, wie in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt (6), und in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an die Produktsicherheit nach Maßgabe der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) einen Hinweisgeberschutz einzuführen.

Darüber hinaus würde der Hinweisgeberschutz gemäß der vorliegenden Richtlinie entscheidend dazu beitragen, die Umlenkung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie von Verteidigungsgütern zu verhindern, da er zur Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht anhalten würde, etwa in Bezug auf Urkundendelikte, veränderte Kennzeichnungen und betrügerischen Erwerb von Feuerwaffen innerhalb der Union, wodurch es häufig zu einer Umlenkung vom legalen auf den illegalen Markt kommt.

Der Hinweisgeberschutz gemäß der vorliegenden Richtlinie würde außerdem dazu beitragen, dass die Beschränkungen und Kontrollen in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoff korrekt angewendet werden und so die unerlaubte Eigenherstellung von Explosivstoffen erschweren.

(6)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(7)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).