RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 11

Ein verbesserter Hinweisgeberschutz würde auch einen Beitrag zur Prävention und Abschreckung von Verstößen gegen Vorschriften der Europäischen Atomgemeinschaft für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle leisten.

Er würde auch die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (12) in Bezug auf die Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur im Nuklearbereich und insbesondere des Artikels 8b Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie stärken, der unter anderem verlangt, dass die zuständige Regulierungsbehörde Managementsysteme einführt, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit fördern, zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden.

(12)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).