RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 12

Die Einführung eines Rahmens für den Hinweisgeberschutz würde zur Verbesserung der Durchsetzung bestehender Bestimmungen und zur Verhinderung von Verstößen gegen Unionsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit, sowie die Gesundheit, den Schutz und das Wohlergehen von Tieren beitragen.

Die in diesen Bereichen festgelegten Unionsvorschriften sind eng miteinander verknüpft. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die allen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel zugrunde liegen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Lebensmittelsicherheit, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

Mit der genannten Verordnung werden unter anderem Lebens- und Futtermittelunternehmer daran gehindert, ihr Personal und andere Personen davon abzuhalten, mit zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, wenn eine solche Zusammenarbeit einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorbeugen, es begrenzen oder ausschalten könnte.

Im Bereich Tiergesundheitsrecht verfolgt der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen enthält, sowie im Bereich des Schutzes und des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere, für wissenschaftliche Zwecke verwendeter Tiere, von Tieren während des Transports und von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung mit der Richtlinie 98/58/EG des Rates (15) und der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 (17) und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (18) einen ähnlichen Ansatz.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(15)  Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

(16)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).