RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 18

Verstöße gegen das Körperschaftsteuerrecht und Vereinbarungen, deren Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen und rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, und die dem Ziel oder Zweck der geltenden Körperschaftsteuer-Vorschriften zuwiderlaufen, beeinträchtigen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts.

Solche Verstöße und Vereinbarungen können zu unlauterem Steuerwettbewerb und umfassender Steuerhinterziehung führen, die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen verzerren und Steuereinbußen für die Mitgliedstaaten und den Unionshaushalt insgesamt nach sich ziehen.

Diese Richtlinie sollte Maßnahmen vorsehen, um Personen vor Repressalien zu schützen, die über steuerhinterziehende und/oder missbräuchliche Vereinbarungen berichten, die ansonsten unbemerkt bleiben könnten, damit die zuständigen Behörden besser in der Lage sind, einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten und Verzerrungen und Handelshemmnisse zu beseitigen, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt auswirken, in direktem Bezug zu den Freizügigkeitsbestimmungen stehen und auch für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen von Bedeutung sind.

Der Hinweisgeberschutz gemäß dieser Richtlinie würde die jüngsten Initiativen der Kommission zur Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs im Steuerbereich und zur Schaffung eines gerechteren Umfelds im Bereich der Körperschaftssteuer innerhalb der Union ergänzen, um die Effizienz der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung steuerhinterziehender und/oder missbräuchlicher Vereinbarungen zu erhöhen, und er würde solchen Vereinbarungen entgegenwirken.

Durch diese Richtlinie werden jedoch weder materielle noch verfahrensrechtliche Steuerbestimmungen harmonisiert und sie zielt nicht darauf ab, die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen über die Körperschaftssteuer zu verbessern; dies lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemeldete Informationen zu diesem Zweck zu verwenden, unberührt.