RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 20

Insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen enthalten einige Rechtsakte der Union, wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und die zugehörige Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission (29), schon jetzt detaillierte Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern.

In solchen bestehenden Unionsvorschriften — einschließlich der in Teil II des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Unionsrechtsakte — vorgesehene spezifische Regelungen in diesem Zusammenhang, die auf die entsprechenden Bereiche zugeschnitten sind, sollten beibehalten werden.

Dies ist besonders wichtig, um festzulegen, welche juristischen Personen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung derzeit verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten.

Damit in allen Mitgliedstaaten für Kohärenz und Rechtssicherheit gesorgt ist, sollte diese Richtlinie zugleich für alle Angelegenheiten gelten, die nicht durch sektorspezifische Rechtsakte geregelt werden und somit solche Rechtsakte ergänzen, sodass sie in vollem Umfang den Mindeststandards entsprechen.

Insbesondere sollte diese Richtlinie genauere Einzelheiten zur Gestaltung der internen und externen Meldekanäle, zu den Verpflichtungen der zuständigen Behörden sowie dazu enthalten, in welcher konkreten Form auf nationaler Ebene für den Schutz vor Repressalien gesorgt wird.

Diesbezüglich sieht Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) vor, dass die Mitgliedstaaten in dem von der genannten Verordnung geregelten Bereich einen internen Meldekanal vorsehen können.

Aus Gründen der Kohärenz mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards sollte die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle gemäß dieser Richtlinie auch in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gelten.