RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 23

Der Schutz, der durch die Verfahren für die Meldung von mutmaßlich rechtswidrigen Tätigkeiten, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union, oder für die Meldung von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 22a, 22b und 22c des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (32) niedergelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union darstellen könnten, gewährt wird, sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

Diese Richtlinie sollte für Meldungen von Verstößen durch Beamte und sonstige Bedienstete der Union in einem beruflichen Kontext außerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses mit den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gelten.