RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)
Erwägungsgrund 25
Diese Richtlinie sollte zudem den Schutz von Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen.
Darüber hinaus sollte diese Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (33) oder dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (34) ergeben.