RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)
Erwägungsgrund 30
Diese Richtlinie sollte nicht in Fällen gelten, in denen Personen, die aufgrund ihrer in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung auf nationaler Ebene als Informanten identifiziert oder als solche in von benannten Behörden wie Zollbehörden verwalteten Datenbanken erfasst wurden, den Strafverfolgungsbehörden gegen Vergütung oder Entschädigung Verstöße melden.
Solche Meldungen erfolgen nach bestimmten Verfahren, die darauf ausgerichtet sind, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit dieser Personen deren Anonymität zu garantieren, und die sich von den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Meldekanälen unterscheiden.