RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 41

Es sollte nicht nur Schutz vor Repressalien gewährt werden, die direkt gegen den Hinweisgeber selbst ergriffen werden, sondern auch für Maßnahmen, die indirekt, einschließlich gegen Mittler, Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers, die ebenfalls in einer beruflichen Verbindung zum Arbeitgeber des Hinweisgebers, zu einem Kunden des Hinweisgebers oder zu einem Empfänger vom Hinweisgeber erbrachter Dienstleistungen stehen, ergriffen werden können.

Unbeschadet des Schutzes, den Gewerkschaftsvertreter oder Arbeitnehmervertreter nach sonstigen Unionsbestimmungen und den nationalen Bestimmungen in ihrer Eigenschaft als Interessenvertreter genießen, sollten sie sowohl im Fall von Meldungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erstatten, als auch im Fall der Beratung und Unterstützung des Hinweisgebers den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz genießen.

Indirekte Repressalien umfassen auch Maßnahmen wie Verweigerung von Dienstleistungen, Erfassung auf „schwarzen Listen“ oder Geschäftsboykott gegen die juristische Person, die im Eigentum des Hinweisgebers steht, für die er arbeitet oder mit der er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.