RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)
Erwägungsgrund 57
Bei internen Meldungen trägt eine möglichst umfassende Unterrichtung des Hinweisgebers, soweit diese rechtlich möglich ist, über die Folgemaßnahmen zu einer Meldung wesentlich dazu bei, Vertrauen in die Wirksamkeit des allgemeinen Hinweisgeberschutzes aufzubauen und die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken.
Der Hinweisgeber sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für die Wahl jener Folgemaßnahmen informiert werden.
Die Folgemaßnahmen könnten beispielsweise den Verweis auf andere Kanäle oder Verfahren bei Meldungen, die ausschließlich die individuellen Rechte des Hinweisgebers betreffen, den Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, die Einleitung interner Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse und möglicher Maßnahmen zur Behebung des Problems oder die Befassung einer zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung umfassen, soweit diese Informationen die internen Nachforschungen oder die Untersuchung nicht berühren und die Rechte der von der Meldung betroffenen Person nicht beeinträchtigen.
Der Hinweisgeber sollte in jedem Fall über die Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchung informiert werden. Es sollte möglich sein, den Hinweisgeber während der Untersuchung um weitere Informationen zu bitten, ohne dass jedoch eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen besteht.