RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 62

In anderen Fällen kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass die Nutzung interner Kanäle angemessen funktioniert.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass sie im Zusammenhang mit der Meldung, auch infolge der Verletzung der Vertraulichkeitspflicht, Repressalien erleiden würden oder dass zuständige Behörden besser in der Lage wären, wirksam gegen den Verstoß vorzugehen.

Zuständige Behörden wären beispielsweise in einer besseren Position, wenn der letztlich verantwortliche Mitarbeiter an dem Verstoß beteiligt ist, oder die Gefahr besteht, dass der Verstoß verschleiert oder diesbezügliche Beweismittel unterdrückt bzw. vernichtet werden könnten; oder allgemeiner, wenn die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden auf andere Weise gefährdet wäre, beispielsweise im Fall von Meldungen über Kartellabsprachen und andere Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften, oder wenn bei dem Verstoß dringender Handlungsbedarf etwa zum Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen oder zum Schutz der Umwelt besteht.

In allen Fällen sollten Hinweisgeber, die ihre Meldung extern an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln, geschützt werden.

Durch diese Richtlinie sollte auch Schutz gewährt werden, wenn der Hinweisgeber nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht gehalten ist, den zuständigen nationalen Behörden Meldung zu erstatten, beispielsweise im Rahmen seiner mit der Stelle verbundenen Aufgaben und Zuständigkeiten oder weil der Verstoß eine Straftat darstellt.