RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 65

Als Empfänger dieser Meldungen sollten die als zuständig benannten Behörden über die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat für angemessene Folgemaßnahmen Sorge zu tragen, wozu auch die Beurteilung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe und das Vorgehen gegen die gemeldeten Verstöße durch Einleitung einer internen Nachforschung, einer Untersuchung, der Strafverfolgung oder der Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen gehören.

Alternativ sollten diese Behörden die erforderlichen Befugnisse besitzen, um eine andere Behörde mit der Meldung zu befassen, die den gemeldeten Verstoß untersuchen sollte, wobei sie dafür Sorge tragen sollten, dass diese andere Behörde angemessene Folgemaßnahmen trifft.

Insbesondere wenn die Mitgliedstaaten z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen externe Meldekanäle auf ihrer zentralen Ebene schaffen wollen, sollten sie angemessene Garantien einführen, damit die in dieser Richtlinie niedergelegten Auflagen der Unabhängigkeit und Autonomie eingehalten werden.

Die Aufsichtsbefugnisse der Mitgliedstaaten oder der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen sollten durch die Schaffung derartiger externer Meldekanäle nicht berührt werden; ebenso wenig sollten die ausschließlichen Befugnisse der Kommission hinsichtlich der Erklärung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen insbesondere gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV durch diese Richtlinie berührt werden.

In Bezug auf Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 AEUV sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Befugnisse der Kommission in diesem Bereich als zuständige Behörden diejenigen benennen, auf die in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (35) Bezug genommen wird.