RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 68

In bestimmten Bereichen wie Marktmissbrauch, d. h. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392, Zivilluftfahrt, d. h. Verordnung (EU) Nr. 376/2014, oder Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, d. h. Richtlinie 2013/30/EU, sieht das Unionsrecht schon jetzt die Einrichtung interner und externer Meldekanäle vor.

Die nach der vorliegenden Richtlinie verpflichtend einzurichtenden Kanäle sollten so weit wie möglich auf den bestehenden Kanälen aufbauen, die in einschlägigen Unionsrechtsakten vorgesehen sind.