RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 70

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verfahren für die Folgemaßnahmen zu Meldungen und das Vorgehen gegen Verstöße gegen das betreffende Unionsrecht sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um die zuständigen Behörden bei Meldungen über geringfügige Verstöße gegen Vorschriften, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wiederholten Meldungen oder Meldungen von Verstößen gegen Nebenbestimmungen, beispielsweise Bestimmungen über die Dokumentations- oder Mitteilungspflichten, zu entlasten.

Diese Maßnahmen könnten darin bestehen, dass den zuständigen Behörden gestattet wird, nach einer gebührenden Bewertung der Angelegenheit zu entscheiden, dass der gemeldete Verstoß eindeutig geringfügig ist und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen gemäß dieser Richtlinie erforderlich macht.

Es sollte den Mitgliedstaaten auch möglich sein, den zuständigen Behörden zu gestatten, das Verfahren bei wiederholten Meldungen einzustellen, die keine zweckdienlichen neuen Informationen beinhalten und zu einer Meldung in der Vergangenheit gehören, für die die einschlägigen Verfahren abgeschlossen wurden, es sei denn, neue rechtliche oder tatsächliche Umstände rechtfertigen eine andere Art von Folgemaßnahme.

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, den zuständigen Behörden zu gestatten, beim Eingang zahlreicher Meldungen der Bearbeitung von Meldungen über schwerwiegende Verstöße oder Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Vorrang einzuräumen.