RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)
Erwägungsgrund 77
Es ist notwendig, dass die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeiter wie auch andere Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die das Recht haben, auf von einer Person gemeldete Informationen zuzugreifen, bei der Übermittlung von Daten innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde ihre beruflichen Schweigepflicht sowie die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit einhalten, und zwar auch dann, wenn eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Meldung eine Untersuchung oder ein internes Ermittlungsverfahren einleitet oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreift.