RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 80

Personen, die Informationen unmittelbar offenlegen, sollten ebenfalls geschützt werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare oder offenkundige Gefahr für das öffentliche Interesse oder die Gefahr einer irreversiblen Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit einer Person besteht.