RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 83

Die nach Maßgabe dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich des Austausches oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) erfolgen.

Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) erfolgen.

Besondere Beachtung sollte dabei den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Grundsätzen geschenkt werden, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 niedergelegt sind, sowie dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 27 und 85 der Verordnung (EU) 2018/1725.